
In solchen Fällen ist es wichtig, als Anwalt europarechtliche und internationale Rechtsvorschriften zu kennen, die deutsche Rechtsvorschriften teilweise überlagern.
Im Vorfeld muss in diesen Fällen geklärt werden, welches Gericht nach internationalem Privatrecht überhaupt zuständig ist und welche Rechtsordnung materiell-rechtlich zur Anwendung kommt. Ist gegebenenfalls ein deutsches Familiengericht zuständig, so kann dennoch im Verfahren vor dem deutschen Gericht ausländisches Familienrecht zur Anwendung kommen. Teilweise können für familiengerichtliche Anträge Gerichte in verschiedenen Vertrags- oder Mitgliedstaaten zuständig sein, sodass letztendlich dasjenige Gericht zuständig wird, bei dem der entsprechende Antrag als Erstes gestellt wurde.
Bei der Bestimmung der Höhe von Unterhaltsansprüchen oder bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen sind besondere Regelungen des Europarechts beachtlich. Im Rechtsraum der Europäischen Union gibt es häufig beachtliche Neuregelungen.
Wird ein Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils in einen anderen Staat verbracht, ist Eile geboten und bedarf es eines Rückführungsantrages nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (auch Haager Kindesentführungsübereinkommen, kurz HKÜ genannt). Dieses multilaterale Abkommen betrifft und regelt Fälle internationaler Kindesentführung unter den Vertragsstaaten dieses Abkommens.